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   VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158   

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https://dejure.org/2022,9190
VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158 (https://dejure.org/2022,9190)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.03.2022 - 11 CS 22.158 (https://dejure.org/2022,9190)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. März 2022 - 11 CS 22.158 (https://dejure.org/2022,9190)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 11 Abs. 7 Anlage 4 Nr. 9.4, 9.6.2
    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines ärztlichen Attests (Einnahme von Medizinal-Cannabis) - einstweiliger Rechtsschutz

  • rewis.io

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Einnahme von Medizinal-Cannabis, Verstoß gegen das Trennungsgebot, Konsum abweichend von der ärztlichen Anweisung, Nichtvorlage des geforderten ärztlichen Attests, Beendigung der Therapie, Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung im ...

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Trennungsgebotsverstoß

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Medizinal-Cannabis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2022, 8517
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.04.2019 - 3 C 14.17

    Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 Rn. 11; U.v. 4.12.2020 - 3 C 5.20 - NJW 2021, 1970 Rn. 12 m.w.N.).

    Nachdem die Antragstellerin aber im Rahmen der damaligen Behandlung eigenmächtig von der ärztlichen Verordnung abgewichen ist und mit einem hohen THC-Wert von 6, 9 ng/ml im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat (zum Grenzwert in Höhe von 1 ng/ml für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 Rn. 23 ff.), wird auch eine belegte Abstinenz allein zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung, welcher der Antragstellerin obliegt, nicht ausreichen.

  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158
    Ein übermäßiger Gebrauch kann z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der konkreten Verschreibung angenommen werden, denn eine bestimmungsgemäße Einnahme i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (BayVGH a.a.O. Rn. 24; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; B.v. 9.2.2021 - 11 ZB 20.1894 - juris Rn. 17).

    Vielmehr bedarf es hierzu aufgrund der Zweifel an einem verantwortungsvollen Umgang der Antragstellerin mit dem verordneten Cannabis der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 - 3 C 14.17 - BVerwGE 165, 215 Rn. 11; U.v. 4.12.2020 - 3 C 5.20 - NJW 2021, 1970 Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.04.2019 - 11 B 18.2482

    Ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis - Beigebrauch von illegalem

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158
    Insoweit definieren Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV speziellere Anforderungen für Eignungsmängel, die aus dem Gebrauch psychoaktiver Arzneimittel resultieren (BayVGH, B.v. 29.4.2019 - 11 B 18.2482 - BayVBl 2020, 419 Rn. 23 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 11 CS 20.1780

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158
    Um über die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens und die insoweit konkret zu klärenden Fragen zu entscheiden, kann die Fahrerlaubnisbehörde im Vorfeld vom Betreffenden auch die Beibringung ärztlicher Atteste und Bescheinigungen, etwa zu Anlass und Dauer der Verordnung des Medizinal-Cannabis, verlangen (vgl. allgemein zur Vorabklärung bei Erkrankungen BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.1780 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums - Berufungszulassung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158
    Ein übermäßiger Gebrauch kann z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der konkreten Verschreibung angenommen werden, denn eine bestimmungsgemäße Einnahme i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (BayVGH a.a.O. Rn. 24; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; B.v. 9.2.2021 - 11 ZB 20.1894 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 22.08.2022 - 11 CS 22.1202

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums

    Um über die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens und die insoweit konkret zu klärenden Fragen zu entscheiden, kann die Behörde vom Betroffenen im Vorfeld auch die Beibringung ärztlicher Atteste und Bescheinigungen, etwa zu Anlass und Dauer der Verordnung des Medizinalcannabis, verlangen (BayVGH, B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 13).

    Auf das sog. Arzneimittelprivileg kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil die Regelung des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren beschränkt ist und dem Fahrerlaubnisinhaber hinsichtlich der Beurteilung der Fahreignung nicht zugutekommt (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2022 a.a.O. Rn. 13).

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinalcannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303 f.; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443 ff.; BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 11 CS 22.860 - juris Rn. 21; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 62a ff.).

  • VGH Bayern, 01.07.2022 - 11 CS 22.860

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 62a ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2023 - 13 S 517/23

    Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs; drogentypische

    Zu berücksichtigen hinsichtlich der Fahreignung ist dabei auch die Grunderkrankung, die der Behandlung mit Cannabis zugrunde liegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.03.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 03.07.2023 - 11 C 23.363

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums - Beschwerde gegen Ablehnung

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, die zu einer regelmäßigen oder gelegentlichen Einnahme führt, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies zudem voraus, dass die Cannabiseinnahme indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303), ferner, dass das Medizinalcannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/ Graw, a.a.O., S. 440/443; vgl. auch BayVGH, B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 Rn. 22; B.v. 29.4.2019 - 11 B 18.2482 - Blutalkohol 56, 273 Rn. 23 ff.; VGH BW, B.v. 23.1.2023 - 13 S 330/22 - NJW 2023, 861 Rn. 6 m.w.N.; B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 62a ff.).
  • VGH Bayern, 16.05.2022 - 11 ZB 21.1964

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 303), ferner, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 443; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.; OVG Saarl, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 = juris Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 2 StVG Rn. 62a ff.).
  • VG Augsburg, 14.04.2022 - Au 7 S 22.341

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachten

    Kommt der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten zur Sachverhaltsaufklärung nicht nach, kann die Fahreignungsbehörde daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen (BayVGH, B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - n.V.).
  • VGH Bayern, 31.05.2023 - 11 ZB 23.152

    Auflagen zur Fahrerlaubnis (Cannabis-Medikation/jährliche Leistungstestung) -

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Graw/Brenner-Hartmann/Haffner/Musshoff in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Auflage 2018, S. 303 f.; Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, https://dgvm-verkehrsmedizin.de/fahreigungsbegutachtung-bei-canabismedikation/; abgedruckt in Blutalkohol 2018, 24 ff.; BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 11 CS 22.860 - juris Rn. 21; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12; B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22 m.w.N.; SaarlOVG, B.v. 8.11.2021 - 1 B 180/21 - ZfSch 2022, 57 Rn. 14; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 2 StVG Rn. 62a ff.).
  • VG Köln, 23.12.2022 - 6 L 1886/22
    31.03.2022 - 11 CS 22.158 -, juris Rn. 12, und vom 16.01.2016 - 11 CS 19.1535 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2019 - 16 B 1544/18 -, juris, Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschluss vom 31.01.2017 - 10 S 1503/16 -, juris, Rn. 8 f.
  • VG Bayreuth, 07.07.2023 - B 1 S 22.1097

    Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Medizinal-Cannabis, Gutachten um gerichtliches

    In diesem Zusammenhang sind vom begutachtenden Arzt auch Fragen eines Medikamentenmissbrauchs bzw. des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen abzuklären (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 22; B.v. 9.2.2021 - 11 ZB 20.1894 - Beckonline Rn. 22; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158, BeckRS 2022, 8517; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8).
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